„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich.

  1. Eingeschränkte Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB)

Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu tragen.

In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies gilt nicht auf dem festen Sitzplatz im Klassenraum.

Bei Konferenzen und Dienstbesprechungen ist der Verzicht auf eine MNB zulässig, wenn – mangels Mindestabstand – zumindest durch einen dokumentierten festen Sitzplan die besondere Rückverfolgbarkeit (§ 2a CoronaSchVO) gewährleistet ist.

Darüber hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden.

Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet.  Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

 

  1. Klarstellung zur Mitnahme auch von Kindern ohne Mund-Nase-Bedeckung im ÖPNV und im Schülerspezialverkehr

          

Für den Infektionsschutz im Schülerverkehr des ÖPNV und auch im Schülerspezialverkehr ist die Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der geltenden Fassung einschlägig. Sie verlangt bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen verpflichtend das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Das Einhalten eines Mindestabstandes ist während der Beförderung nicht verpflichtend.

Die Coronaschutzverordnung weist ausdrücklich darauf hin, dass aus medizinischen Gründen auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden kann. Das gilt gleichermaßen für die Beförderung im ÖPNV wie im Schülerspezialverkehr. In diesen Fällen ist ein Ausschluss von der Beförderung nicht vorgesehen. Allen betroffenen Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, die Dokumentation der medizinischen Gründe (Attest) ständig mit sich zu führen, um bei Bedarf für eine schnelle Klärung sorgen zu können.

 

  1. Musikunterricht unter Coronabedingungen

Da das Singen unter dem Gesichtspunkt des Infektionsgeschehens eine erhöhte Gefahr darstellen kann, weise ich noch einmal darauf hin, dass Singen vorerst bis zu den Herbstferien bevorzugt im Freien stattfindet und in geschlossenen Räumen grundsätzlich unterbleiben muss.

Aufgrund von zahlreichen Nachfragen stelle ich klar, dass mit „geschlossenen Räumen“ in erster Linie Klassenräume gemeint sind. Verfügt eine Schule über ausreichend große und gut zu belüftende Räume (z.B. Aula, Musiksaal), die ein gemeinsames Singen ermöglichen, das die Anforderungen der Anlage zur CoronaSchVO erfüllt (vgl. https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200811_anlage_hygienestandards_zur_coronaschvo_ab_12.08.2020.pdf), also insbesondere vergrößerte Abstandsregeln zwischen den Sängerinnen und Sängern sowie möglichen anderen Akteuren berücksichtigt, dann kann auch in diesen Räumen gesungen werden. Auf vergleichbare gesangliche Ausdrucksformen in affinen schulischen Angeboten (z.B. Darstellen und Gestalten, Literatur, Theater) sind diese Regelungen analog anzuwenden.

Bei schulbezogenen oder öffentlichen Aufführungen wird empfohlen, bis auf weiteres vorrangig alternative Präsentations- und Dokumentationsformen (z.B. Audio/Video-Aufzeichnungen, Streams) unter Beachtung des Urheber- und Datenschutzrechtes zu nutzen.

 

  1. Schulsport unter Coronabedingungen

 

Der Sportunterricht soll zunächst bis zu den Herbstferien in der Regel im Freien stattfinden. Er kann in der Sporthalle stattfinden, wenn durch den Schulträger eine mit anderen Unterrichtsräumen vergleichbare, gute Be- und Durchlüftung der Sporthalle sichergestellt werden kann.

Bei Fragen zu Sicherheits- und Hygienemaßnahmen stehen Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte der BAD GmbH zur Verfügung und beraten vor Ort.

Das kontinuierliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über die Dauer der gesamten Unterrichtsstunde ist für den Sportunterricht insbesondere in den Phasen physischer Betätigung nicht vorgesehen.

Unterrichtseinheiten in Bewegungsfeldern und Sportbereichen, bei denen sich Körperkontakt nicht vollständig vermeiden lässt, können durchgeführt werden, wenn Unterrichtssituationen hergestellt werden, die das Infektionsgeschehen verringern (z.B. Konzentration auf die Vermittlung technisch-koordinativer Fertigkeiten und situatives Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beim Helfen und Sichern).

Unterrichtseinheiten im Bewegungsfeld „Ringen und Kämpfen“ sollen zunächst zurückgestellt werden.

Falls die Möglichkeit besteht, sollen Spiel- und Sportgeräte nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Wichtig ist aber in erster Linie, dass sich Schülerinnen und Schüler vor und nach dem Sportunterricht gründlich die Hände waschen oder wirksam desinfizieren.

Der Schwimmunterricht soll auch in Hallenbädern, soweit die Bäder geöffnet sind, stattfinden. Besondere Berücksichtigung müssen die Ausbildung von Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern sowie prüfungsrelevante Schwimmkurse finden. Aufgrund der unterschiedlichen lokalen Bedingungen sollen gemeinsame Absprachen von Schulträgern, Badbetreibern und Schulen zu einvernehmlichen Lösungen für die konkrete Umsetzung des Schulschwimmunterrichtes vor Ort führen. Orientierungsrahmen für die praktische Umsetzung des Schulschwimmens bietet das Hygienekonzept der Bäder.

Schulsportgemeinschaften und Sport-AGs können durchgeführt werden, sofern die Zusammensetzung der Lerngruppe beibehalten wird. „Offene“ Angebote, die von einem wechselnden Teilnehmerkreis wahrgenommen werden, können nicht stattfinden.

 

  1. Ganztags- und Betreuungsangebote

Auch für Ganztags- und Betreuungsangebote gilt ab dem 01.09.2020 die allgemeine Regel, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler in festen Betreuungsgruppen innerhalb der genutzten Gruppenräume nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für abgegrenzte Außen- bzw. Spielflächen, wenn eine Durchmischung der Betreuungsgruppen ausgeschlossen ist. Ansonsten besteht die Pflicht zum Tragen einer MNB entsprechend den Regelungen im Schulbetrieb.

Für Lehrkräfte und Personal des Trägers gilt gemäß Coronabetreuungsverordnung (§1, Absatz 5), dass vom Tragen der Mund-Nase-Bedeckung nur abgesehen werden kann, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten werden kann.

Bezüglich der Teilnahmepflicht in Angeboten des offenen Ganztags gilt, dass eine möglichst regelmäßige Teilnahme gemäß Erlass anzustreben ist. Abweichungen von der regulären Teilnahmeverpflichtung können (z.B. aufgrund personeller oder räumlicher Einschränkungen oder individueller Gründe) in Einzelfällen vor Ort geregelt werden.

 

  1.       Regelungen für Mensen und Bistros

Grundsätzlich gilt, dass schulische Mensen und Bistros zur Versorgung der Schülerinnen und Schüler wieder betrieben werden dürfen. Dies unter der Voraussetzung, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen – auch in Warteschlangen – eingehalten werden (§ 14 Abs. 2 CoronaSchVO):

„Nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungs-verordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, gewährleistet sind“.

Konkrete Vorgaben für einen unter Hygienegesichtspunkten sicheren Betrieb enthalten die vom Schul- und Gesundheitsministerium herausgegebenen Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen (Stand 6. August 2020): https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/document/file/empfehlungen-schulverpflegung.pdf. Antworten zu häufig gestellten Fragen finden sich auch auf der Seite der Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung NRW: https://www.kita-schulverpflegung.nrw/projekt-kita-und-schulverpflegung-nrw/was-betrifft-die-mensa-den-essens-und-speiseraum-48117.

Für die einzelne Genehmigung des Hygienekonzeptes und die Klärung von Einzelfragen sollten sich Schule, Schulträger und Caterer abstimmen und ins Benehmen mit der örtlichen Gesundheitsbehörde setzen.

 

  1. Tage der Offenen Tür

Tage der Offenen Tür, bei denen sich Schulen im Verlauf des ersten Schulhalbjahres interessierten Eltern, Schülerinnen und Schülern vorstellen, werden nach dem Stand von heute möglich sein, sofern sie „keinen überwiegend geselligen Charakter“ haben. Sie sind Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen im Sinne der Coronabetreuungsverordnung (§ 1 Absatz 6).

Dafür gelten, wie schon bei den Einschulungsfeiern nach den Sommerferien, die Regelungen für Veranstaltungen und Versammlungen der Coronaschutzverordnung (§ 11). Hierbei kann es vorkommen, dass sich die Organisation der Tage der Offenen Tür in den Schulen eines Schulträgers unterscheidet, zum Beispiel aufgrund unterschiedlicher baulicher Verhältnisse oder der erwarteten Besucherzahl.

Wenn auch jede Schule grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über Tage der Offenen Tür in der Corona-Pandemie entscheidet, kann eine zu große Verschiedenheit der Bedingungen und Regularien in der Öffentlichkeit für – vermeidbare – Verwirrung und Irritation sorgen. Daher ist ein abgestimmtes Vorgehen aller betroffenen Schulen mit dem jeweiligen Schulträger anzustreben. Auf diese Weise kann ein fairer Wettbewerb zwischen diesen Schulen gewährleistet werden.

 

  1.        Schulfahrten

Für Schulfahrten bleibt es bei den Regelungen, über die ich Sie bereits mit der Mail vom 03.08.2020 informiert habe.

 

  1. Ergänzende Regelungen für die Berufskollegs

Bezogen auf die im Runderlass vom 26.05.2020 enthaltenen Regelungen für die Fachoberschule wird Anfang September erhoben, wie viele Schülerinnen und Schüler derzeit noch nicht über die in der FOS 11 erforderlichen Praktikumsplätze verfügen.

In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, in welchem Umfang derzeit von der im Runderlass geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, einschlägige Praxisleistungen an der Schule zu erbringen. Die Erkenntnisse werden in eine Anschlussregelung einfließen, die den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Berufskollegs Rechnung trägt. Ebenfalls wird geprüft, inwiefern Veranlassung besteht, Regelungen zu Praxiszeiten der im April befristet für das Schuljahr 2019/2020 erlassenen Verwaltungsvorschriften, auch für das Schuljahr 2020/2021 zu erlassen.

 

  1. Empfehlung für Eltern bei Erkältungssymptomen des Kindes

Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.

Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild, (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung) zur Verfügung, das Eltern eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist. Diese Information entlastet Schulen und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen.

 

  1. Die Schulplattform LOGINEO NRW

LOGINEO NRW ist eine webbasierte Schulplatt­form und soll Abläufe in einer digitalen, benutzer­freundlichen Umgebung erleichtern und vereinfachen. Die digitale Schulplattform steht allen öffentlichen Schulen, Ersatzschulen in privater Trägerschaft und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) kostenlos zur Verfügung. Ihre Einführung und Nutzung wird u.a. durch eine gültige Dienstvereinbarung zwischen den Hauptpersonalrä­ten und dem Schulministerium unterstützt.

LOGINEO NRW soll nicht nur Lehrkräften, sondern künftig auch den rund 2,5 Millionen Schülerinnen und Schülern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die technischen Vorbereitungen hierfür sind abgeschlossen.

In Abstimmung mit dem Schulträger können Schulen seit dem 26.11.2019 ihren Zugang zu LOGINEO NRW beantragen. Seitdem wurde LOGINEO NRW 1.046 Schulen zur Verfügung gestellt (Stand 25.08.2020).

LOGINEO NRW LMS – Das Lernmanagementsystem für Schulen in NRW

Seit dem 10.06.2020 stellt das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfa­len allen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen sowie allen Zentren für schulpraktische Lehreraus­bildung (ZfsL) die digitale Lernplattform LOGINEO NRW LMS zusätzlich und ebenso kostenlos zur Verfügung. Das Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS soll Unterricht auf Distanz erleichtern und dazu beitragen, Lehr-Lern-Prozesse digital zu unterstützen, sei es in Phasen des Lernens auf Di­stanz wie anlässlich der Corona-Pandemie oder im Rahmen des Präsenzunterrichts. Das LOGINEO NRW LMS erweitert das Angebot an digitalen Werkzeugen rund um das Hauptsystem LOGINEO NRW.

In Abstimmung mit dem Schulträger können Schulen seit dem 10.06.2020 ihren Zugang zu LOGINEO NRW LMS beantragen. Seitdem wurde LOGINEO NRW LMS 1.307 Schulen zur Verfügung gestellt (Stand 25.08.2020).

LOGINEO NRW Messenger

Ein datenschutzkonformer Messenger mit pers­pektivisch integriertem Videokonferenztool (Jitsi) unterstützt die Schulen dabei, mit den Schülerinnen und Schülern in Kontakt zu bleiben und in den Aus­tausch treten zu können. Auch das Videokonferenztool wird den Schulen alsbald zur Verfügung stehen.

Der LOGINEO NRW Messenger ist plattformunab­hängig sowohl webbasiert und unabhängig von ei­ner Telefonnummer, zudem für den Einsatz mobiler Endgeräte optimiert. Grundlegende Anforderungen der Barrierefreiheit werden dabei erfüllt. Der LOGI­NEO NRW Messenger steht den Schulen seit dem 21.08.2020 zur Verfügung. Bereits über 400 Instanzen wurden ausgeliefert. (Stand 27.08.2020).

Insgesamt entsteht durch all diese Maßnahmen und Erweiterungen von LOGINEO NRW sehr zeitnah ein leistungsfähiges, kostenloses digitales System der Unterstützung für alle Schulen in Nordrhein-Westfalen, das aus Sicht der Landes­regierung möglichst auch für alle Schulen in Nordrhein-Westfalen zum Standard werden könnte.

Informationen zu den Produkten der LOGINEO NRW Familie finden Sie unter: www.logineo.nrw.de.